1. 1.1. Den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe die für die Zeit vom 17. Juni bis 16. September 2024 vorgesehene arbeitsmarktliche Massnahme "PvB: Intern Stiftung C._____" am 17. Juni 2024 nicht angetreten.