Intern Stiftung C._____" am 17. Juni 2024 nicht angetreten habe und dazu innert der angesetzten Frist auch keine schriftliche Stellungnahme eingereicht habe. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 4. September 2024 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: