Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.588 / sr / GM Art. 83 Urteil vom 18. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerdefüh- A._____ rer Beschwerdegeg- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, ner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1997 geborene Beschwerdeführer war zuletzt bei der B._____ AG an- gestellt. Nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 23. Oktober 2023, mit welchem das Arbeitsverhältnis per 27. November 2023 beendet wurde, meldete er sich am 22. November 2023 zur Arbeitsvermittlung an und be- antragte am 10. Dezember 2023 ab dem 28. November 2023 Arbeitslo- senentschädigung. Mit Verfügung vom 21. August 2024 stellte ihn das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen Nicht- befolgens einer Weisung ab dem 18. Juni 2024 für 21 Tage in der An- spruchsberechtigung ein, da er die arbeitsmarktliche Massnahme "PvB [Programm zur vorübergehenden Beschäftigung]: Intern Stiftung C._____" am 17. Juni 2024 nicht angetreten habe und dazu innert der angesetzten Frist auch keine schriftliche Stellungnahme eingereicht habe. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 4. September 2024 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 ab. 2. 2.1. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2024 fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2024 begründete der Be- schwerdegegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe die für die Zeit vom 17. Juni bis 16. September 2024 vorgesehene arbeits- marktliche Massnahme "PvB: Intern Stiftung C._____" am 17. Juni 2024 nicht angetreten. Die aufgrund dieser ohne entschuldbaren Grund erfolgten Missachtung der klaren Weisung des zuständigen RAV verfügten 21 Ein- stelltage würden im untersten Bereich der möglichen Bandbreite des für die entsprechende Sanktionierung massgebenden Einstellrasters des Staats- sekretariats für Wirtschaft (AVIG-Praxis ALE) liegen (vgl. Vernehmlas- sungsbeilage [VB] V40-43). -3- 1.2. In seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2024 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am 17. Juni 2024 hätte er bei der Stiftung C._____ für einen Programmbesuch erscheinen sollen. Aufgrund eines Terminkon- flikts habe er den Vormittagstermin jedoch nicht wahrnehmen können. Seine RAV-Beraterin habe ihm angeboten, am Nachmittag am Programm teilzunehmen. Leider habe er aber nie eine konkrete Uhrzeit und weitere Details erhalten. Die E-Mail seiner RAV-Beraterin sei zwar in Kopie an die Stiftung C._____ gesendet worden, aber auch von dieser habe er nie eine zusätzliche Nachricht erhalten. Da ihm keine klaren Informationen übermit- telt worden seien, habe er am Nachmittagsprogramm nicht teilnehmen kön- nen. Die entscheidende Ursache dafür sei die unzureichende Kommunika- tion seitens der zuständigen Stelle gewesen. Es sei nicht in seiner Verant- wortung gelegen, die Organisatoren proaktiv zu kontaktieren. Die Kürzung seiner Taggelder im Umfang von 21 Tagen sei daher unverhältnismässig hart. Die fragliche Sanktion habe ihn nicht nur finanziell, sondern auch psy- chisch stark belastet. Er habe sich am 22. August 2024 entschieden, psy- chiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er verlange die "Rückerstattung der gestrichenen 21 Taggelder" (vgl. Beschwerde S. 1 f.). 1.3. Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner den Beschwer- deführer zu Recht aufgrund des Nichtantritts der arbeitsmarktlichen Mass- nahme "PvB: Intern Stiftung C._____" am 17. Juni 2024 ab dem 18. Juni 2024 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte. 2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG hat die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG), die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 Satz 1 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeits- marktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Als arbeitsmarktli- che Massnahmen gelten auch vorübergehende Beschäftigungen im Rah- men von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter In- stitutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die Zumutbarkeit, an einem derartigen Programm teilzunehmen, ist nach Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen, welcher bestimmt, dass eine Arbeit unzumutbar und somit von der grund- sätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen ist, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesund- heitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. -4- Befolgt eine versicherte Person die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht, tritt sie namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne ent- schuldbaren Grund nicht an, ist sie nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 2.2. Nach Lage der Akten lud das zuständige RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2024 zum Programm zur vorübergehenden Be- schäftigung bei der Stiftung C._____ vom 17. Juni bis 16. September 2024 ein. Zu entnehmen waren dem Schreiben u.a. der Durchführungsort, die Startzeit (7.45 Uhr) sowie die Kontaktperson (D._____) und deren Telefon- nummer. Vermerkt wurde zudem, dass die Teilnahme obligatorisch sei und ein Nichterscheinen ohne rechtzeitige Abmeldung oder ohne entschuld- bare Gründe eine Taggeldkürzung zur Folge haben könne (VB 117 f.). Mit E-Mail vom Freitag, 14. Juni 2024, 17.08 Uhr, teilte der Beschwerdeführer seiner RAV-Beraterin mit, dass er am Montagmorgen ein Vorstellungsge- spräch bei der E._____ AG habe und aus diesem Grund nicht um 7.45 Uhr bei der C._____ erscheinen könne (VB 104-105). Die RAV-Beraterin ant- wortete umgehend und informierte den Beschwerdeführer, dass er das Pro- gramm im Wendepunkt am Montagnachmittag starten könne. Für weitere Fragen stehe sie ihm gerne zur Verfügung (VB 104). Der Beschwerdefüh- rer stellte in der Folge keine Rückfragen. Mit E-Mail vom Montag, dem 17. Juni 2024, 17.01 Uhr, informierte D._____ von der C._____ das RAV darüber, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag unentschuldigt nicht erschienen sei (VB 101), und mit E-Mail vom 19. Juni 2024 teilte sie der RAV-Beraterin mit, dass vom Beschwerdeführer "immer noch jede Spur" fehle, weshalb das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung nun an- nulliert werden müsse. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 25. Juni 2024 über die Annulation seiner Teilnahme am entspre- chenden Programm wegen unentschuldigt oder ohne entschuldbaren Grund erfolgten Fernbleibens informiert (VB 96). Mit Schreiben vom nämli- chen Datum wies ihn das RAV darauf hin, dass geprüft werde, ob er mit dem Nichtantritt der arbeitsmarktlichen Massnahme eine Weisung miss- achtet habe und ob – gegebenenfalls – seine Taggeldzahlungen zu kürzen seien, und räumte ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme dazu bis zum 9. Juli 2024 ein (VB 95). Der Beschwerdeführer liess diese Frist in der Folge ungenutzt verstreichen. 2.3. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht in seiner Verant- wortung gelegen, ausfindig zu machen, um welche Zeit er bei der Stiftung C._____ hätte erscheinen müssen (vgl. Beschwerde S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Trotz seiner kurzfristigen Absage für Montagmorgen wurde ihm kulanterweise die Gelegenheit gegeben, erst am Nachmittag zu er- scheinen, und es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, betreffend die genaue Uhrzeit eine Rückfrage zu stellen, hatte die RAV-Beraterin doch -5- angemerkt, dass sie für weitere Fragen gerne zur Verfügung stehe (VB 104). Zudem verfügte er auch über die Telefonnummer von D._____ als Kontaktperson der Stiftung C._____ (vgl. Schreiben des RAV vom 10. Juni 2024 [VB 117]), bei welcher er sich ebenfalls hätte erkundigen kön- nen. Vor diesem Hintergrund liegen keine entschuldbaren Gründe dafür vor, dass er das PvB bei der Stiftung C._____ am Nachmittag des 17. Juni 2024 nicht antrat, ohne sich abzumelden, und auch an den beiden folgen- den Tagen nicht am Durchführungsort erschien. Dass ihm die Teilnahme am PvB nicht zumutbar gewesen wäre, macht er – nach Lage der Akten zu Recht – nicht geltend. 2.4. Angesichts dieser Umstände wurde er vom Beschwerdegegner zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung mit einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sanktioniert. 3. 3.1. 3.1.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschul- den (Art. 45 Abs. 3 AVIV), wobei die Einstellungsdauer bei wiederholter Einstellung in der Anspruchsberechtigung in den letzten zwei Jahren ange- messen verlängert wird (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Ausgangspunkt für die Be- messung der Einstelltage ist der Mittelwert der jeweiligen Verschuldenska- tegorie (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 123 V 150 E. 3c S. 153). 3.1.2. Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Festsetzung der Einstellungs- dauer auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu be- urteilende Schwere ihres Verschuldens an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2 mit Verweis auf SVR 2014 ALV Nr. 11 S. 34, 8C_257/2014 E. 4.3). Das SECO hat diesbezüglich Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Januar 2024). Derartige Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht zwar nicht verbindlich, es soll sie bei seiner Entscheidung jedoch mitbe- rücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit weiteren Hinweisen). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermes- sen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung set- zen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, wel- che seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender -6- erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Zur Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung stützte sich der Beschwerdegegner auf Ziff. 3.C (1) des Einstellrasters des SECO (vgl. Rz. D79 der AVIG Praxis ALE) und nahm für den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung ein mittleres Verschul- den an (vgl. VB V42), wobei die Anzahl der zu verfügenden Einstelltage bei einem Nichtantritt im Raster mit 21-25 beziffert wird. Mit 21 Tagen ging der Beschwerdegegner somit von der tiefsten für einen Nichtantritt vorgesehe- nen Einstelldauer aus. Auch vor dem Hintergrund des in Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV vorgegebenen Rahmens von 16 bis 30 Einstelltagen bei mittlerem Verschulden erweist sich die Einstellung für 21 Tage als unter dem Mittel- wert von 23 und somit im unteren Bereich liegend. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, eine Reduktion der Einstelltage vorzunehmen und dadurch in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, welche die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung in vertretbarer Weise auf 21 Tage fest- gesetzt hat. Die Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Juni 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh