= Fr. 97'555.00)) eine Erwerbseinbusse von Fr. 62'540.00 und damit eine erwerbliche Einschränkung von 64.10 % (Fr. 62'540.00 / Fr. 97'555.00 x 100 = 64.10 %). Zusammen mit einer Einschränkung von 0 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 38.46 %, gerundet 38 %, womit der Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Januar 2024 kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.