Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Bei einem aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % (vgl. E. 4.6. hiervor) zu gewährenden Pauschalabzug vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich per 1. Januar 2024 – bei Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2022 von Fr. 4'367.00 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 109.4 [2022, Total];