6.3. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.3.3.) erfuhr mit Inkrafttreten der im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2022 keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung), und die Beschwerdeführerin macht eine solche auch nicht geltend. Per 1. Januar 2022 hat daher keine Überführung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin ins neue stufenlose Rentensystem (vgl. Art. 28b Abs. 2 und 4 IVG [in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung]) zu erfolgen (vgl. lit. b der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). - 18 -