Stunden ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 95'655.00 (= [Fr. 7'597.00 x 12 x 41.7 / 40] / [108.6 / 107.9]). Es liegt damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 61'736.00 und damit eine erwerbliche Einschränkung von 64.54 % vor. Zusammen mit einer Einschränkung von 0 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 38.72 % bzw. gerundet 39 %, welcher der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine vermittelt (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung).