6.2.3. Bei einem zu gewährenden Abzug vom Tabellenlohn von 10 % ergibt sich per 1. November 2021 – bei Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 von Fr. 4'276.00 (Total, Frauen) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 107.9 [2020]; Index 108.6 [2021]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % – ein Invalideneinkommen von Fr. 33'919.00 (= [Fr. 4'276 x 12 x 41.7 / 40] x [108.6 / 107.9] x [0.9 x 0.7]) .