Eine ideal angepasste Tätigkeit soll für die Beschwerdeführerin keine Anforderungen in Bezug auf höhergradige sozial-emotionale Kompetenzen stellen, eine Tätigkeit mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen sowie Arbeit an einem Einzelarbeitsplatz ohne Ablenkung sei sinnvoll. Tätigkeiten mit viel Ablenkung resp. solche, die Multitasking, ein gutes Umstellungsvermögen bzw. Flexibilität und rasche Problemlösungsfähigkeiten erforderten, seien ungünstig. Ob aufgrund dieser qualitativen Einschränkungen ein Abzug von 10 % gerechtfertigt ist, kann offenbleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines - 17 -