vom 30. November 2022 besteht eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 70 % bei einer Tätigkeit ohne Eigenverantwortung, mit Einzelarbeitsplatz ohne Teammitarbeit, wertschätzendem Umgang, reizarmer Arbeitsumgebung, ohne Schicht- und Wochenendarbeit, ohne Zeitdruck und charakterisiert durch ein "supported employment" sowie der Möglichkeit regelmässiger Pausen. Eine ideal angepasste Tätigkeit soll für die Beschwerdeführerin keine Anforderungen in Bezug auf höhergradige sozial-emotionale Kompetenzen stellen, eine Tätigkeit mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen sowie Arbeit an einem Einzelarbeitsplatz ohne Ablenkung sei sinnvoll.