Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieselbe Tabelle, unter berücksichtigter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 %, auf Fr. 59'597.00 fest. Daraus ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 40 %. Zusammen mit einer Einschränkung von 0 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von gerundet 24 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente vermittelt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).