6. 6.1. In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrads im erwerblichen Bereich per 1. November 2021, dem angesichts der am 7. Februar 2021 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (VB 8) frühestmöglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IVG), gestützt auf die Tabelle T11 (ohne Kaderfunktion, Total, Fachhochschule FH, PH) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS) Fr. 7'994.00 × 12