Der Abklärungsbericht vom 27. November 2023 erfüllt somit sämtliche der genannten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Ein Eingriff in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ist damit vorliegend nicht angezeigt (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Es ist somit von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 0 % auszugehen (VB 90 S. 8).