Dr. med. B._____ eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 4. November 2014 und folglich nach der Einstellung der Reinigungsfachfrauen im September 2013 ausgewiesen (VB 61 S. 25). Da diese Dienstleistungen bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Anspruch genommen wurden, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin diese nicht berücksichtigte (vgl. Rz. 3611 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]).