Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte die Einstellung der Reinigungsfachfrauen aufgrund der Geburt des zweiten Kindes im September 2013 sowie der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in einem 35 % Pensum (VB 90 S. 1; vgl. auch VB 109 S. 1). Dass die Einstellung der Reinigungsfachfrauen auch aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Zu berücksichtigen ist, dass die im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 20. November 2023 gemachten Aussagen gemäss der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde stark zu gewichten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1).