5.3.2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, dass bei Bemessung der Haushaltseinschränkung die Tätigkeit der Reinigungsfachfrau berücksichtig worden sei. Da die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Berufskarriere gesundheitliche Einschränkungen aufweise und die Unterstützung der Reinigungsfachfrau bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit von 35 % erfolgt sei, dürfe die Tätigkeit der Reinigungsfachfrau bei der Bemessung der Invalidität nicht berücksichtig werden (Beschwerde S. 11).