Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, dass die Begutachtung und die Haushaltabklärung nicht in Kenntnis der Belastungssituation im jeweils anderen Aufgabenbereich erfolgt wären, noch dass konkrete Anhaltspunkte für eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehen würden. Letzteres entfällt bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht voll ausgeschöpft hat (BGE 134 V 9 E. 7.3.2 f. S. 13).