Wechselwirkungen sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn sich aus den Akten ergibt, dass die ärztlichen und (haushaltsbezogenen) Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich bestehenden Belastungssituation erstellt worden sind und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt wurde (BGE 134 V 9 E. 7.3.2 S. 13).