Den Angaben der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass der Ehemann im Haushalt nie ein Ämtli gehabt habe, demzufolge keine Tätigkeit im Haushalt ausgeübt habe. Eine medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit sei erst ab dem 4. November 2014 erstellt. Anhand dieser Gegebenheiten sei die Beschäftigung einer Reinigungsfachfrau nicht aus Krankheitsgründen erfolgt, weshalb an der Nichtberücksichtigung der Tätigkeit durch die Raumpflegerin festgehalten werde (VB 109).