0 %). Es resultierte folglich keine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt (VB 90 S. 6 f.). In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2024 führte die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin aus, nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2010 sei die Beschwerdeführerin weiterhin einem 60 % Pensum nachgegangen. Auch nach der Geburt des zweiten Kindes am 26. September 2013 habe sie ihre 60 % Anstellung wieder aufgenommen, zudem habe sie eine Reinigungsfrau engagiert. Den Angaben der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass der Ehemann im Haushalt nie ein Ämtli gehabt habe, demzufolge keine Tätigkeit im Haushalt ausgeübt habe.