angestammten Tätigkeit nicht die Beweiskraft abzusprechen. Die bezifferte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ist indes ohne weiteres nachvollziehbar. Auf die Beurteilung des Gutachters, wonach seit November 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit besteht, kann somit abgestellt werden.