vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Dies ist insbesondere in der vorliegenden Konstellation der Fall, bei der es um die nicht-medizinische bzw. juristische Frage geht, ob ein konkretes Jobprofil der bescheinigten Arbeitsfähigkeit entspricht (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Folglich ist dem Gutachten vom 14. Januar 2023 aufgrund der Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer - 12 -