Eine ideal angepasste Tätigkeit solle für die Beschwerdeführerin keine Anforderungen in Bezug auf höhergradige sozial-emotionale Anforderungen stellen. Empfehlenswert erscheine vielmehr eine Arbeit in einer Tätigkeit mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen. Eine Arbeit an einem Einzelarbeitsplatz ohne Ablenkung sei sinnvoll. Tätigkeiten mit viel Ablenkung, resp. Tätigkeiten, welche ein Multi-Tasking, ein gutes Umstellvermögen/Flexibilität und rasche Problemlösungskompetenzen verlangten, seien ungünstig (VB 61 S. 25).