Die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärztin vermögen damit den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 14. Januar 2023 (VB 61) samt ergänzender Stellungnahme vom 19. Mai 2023 (VB 83) nicht zu erschüttern. 4.6. Der Beschwerdeführerin ist jedoch dahingehend zu folgen, dass nicht auf die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter - 11 - Tätigkeit als Sozialarbeiterin abgestellt werden kann (vgl. Beschwerde S. 10).