_ abweichende diagnostische Einordnung, wobei Dr. med. C._____ festhält, dass sich die Symptome bei beiden Diagnosen ähneln (VB 95 S. 5). Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit, aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnoseinhärentem Bezug zum Schweregrad – allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen resultiert (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.). Die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärztin vermögen damit den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med.