vom 7. Januar 2024 können keine Aspekte entnommen werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Die Ausführungen von Dr. med. C._____, betreffen im Wesentlichen eine von Dr. med. B._____ abweichende diagnostische Einordnung, wobei Dr. med. C._____ festhält, dass sich die Symptome bei beiden Diagnosen ähneln (VB 95 S. 5).