Im Übrigen kam auch der RAD-Arzt med. pract. E._____, Fachart für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2023 zum Schluss, dass Dr. med. B._____ äusserst gut nachvollziehbar darlege, weswegen bei der Beschwerdeführerin eine ADHS bestehe und weshalb die leichte kognitive Störung, welche von der behandelnden Therapeutin als solche bestätigt werde, einer ADHS entspreche und auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ abgestellt werden könne (VB 85 S. 2). Auch dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 7. Januar 2024 können keine Aspekte entnommen werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 4.2.3. hiervor).