4.4.4. Dr. med. C._____ hielt in ihrem Bericht vom 7. Januar 2024 in medizinischer Hinsicht fest, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, die – wie Dr. med. B._____ mehrmals betont habe – bei der Beschwerdeführerin vorliegen solle, sei eine Entwicklungsstörung. Nach ICD-10 sei es eine Bedingung, dass der Symptombeginn vor dem 7. Lebensjahr aufgetreten sein müsse (VB 95 S. 4). Der WURS-k sei bei der Beschwerdeführerin mit einem Punkt völlig unauffällig gewesen und die Fremdanamnese durch das Kindermädchen der Beschwerdeführerin bestätigte ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin bezüglich ADS- und ADHS-typischen Symptomen ein völlig unauffälliges Kind gewesen sei.