Dies sei hier nicht der Fall. Zudem bestehe bei der reisefähigen Beschwerdeführerin, der es im Urlaub, also bei Entpflichtung von Alltagsanforderungen, gemäss ihren Angaben jeweils gut gegangen sei, keine für eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung notwendige andauernde feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, kein Losgelöst von depressiven Episoden, dauernder sozialer Rückzug, keine Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, kein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedroht sein und kein andauerndes Entfremdungsgefühl (VB 83 S. 7).