Die Beschwerdeführerin schloss erfolgreich im Jahr 2011 ein Studium in Sozialer Arbeit an der Fachhochschule F._____ in Q._____ ab. Es sei damit sehr unwahrscheinlich, dass psychiatrische Brückensymptome einer psychischen Erkrankung seit der Kindheit und Jugend eine relevante Leistungseinschränkung zu erklären vermögen, wie dies später durch die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung oder gar einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung behauptet worden sei. Die ICD-10 gebe klare Kriterien vor, was unter einer posttraumatischen -9-