Die ICD-10-Eingangskriterien einer Traumafolgestörung seien nicht erfüllt. Ein belastendes Ereignis aussergewöhnlicher Schwere als seit der Kindheit durchgängig bestehender primärer und ausschlaggebender Kausalfaktor ohne die die Störung im Allgemeinen nicht entstanden wäre, sei unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin erlangte einen Bezirksschulabschluss, sei in der Lage gewesen, eine KV-Lehre in einer Bank zu absolvieren und erreichte die berufliche Maturität. Die Beschwerdeführerin schloss erfolgreich im Jahr 2011 ein Studium in Sozialer Arbeit an der Fachhochschule F.___