Die neuropsychologische Testung zeige bei der Beschwerdeführerin zwar ein gutes kognitives Leistungsprofil bzw. nur eine leichte kognitive Störung und schliesse auf Grundlage dieser Ergebnisse auf eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 20%. Diese Einschätzung basiere jedoch ausschliesslich auf messbaren kognitiven Funktionen und müsse im Kontext der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung betrachtet werden. Die durch die Testung ausgewiesene Leistung sei für die Beschwerdeführerin nur in Situationen abrufbar, in denen es nicht um langfristige Beziehungsgestaltung gehe und -8-