Da eine ADHS bei der Beschwerdeführerin eindeutig ausgeschlossen werden könne, erhärte sich die Diagnose der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung (VB 71 S. 1). Die neuropsychologische Testung zeige bei der Beschwerdeführerin zwar ein gutes kognitives Leistungsprofil bzw. nur eine leichte kognitive Störung und schliesse auf Grundlage dieser Ergebnisse auf eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 20%.