4.4.2. Dr. med. C._____ hielt in ihrem Bericht vom 15. März 2023 fest (VB 71), es sei mittlerweile eine neuropsychologische Testung bei der Beschwerdeführerin durch die Praxis D._____ in Zürich am 8. März 2023 erfolgt (vgl. VB 68 S. 12-18). Das Ergebnis liege bereits vor und zeige, dass es keinen Anhalt für das Vorliegen einer ADHS gebe. Da eine ADHS bei der Beschwerdeführerin eindeutig ausgeschlossen werden könne, erhärte sich die Diagnose der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, sowie der kombinierten Persönlichkeitsstörung (VB 71 S. 1).