"schwieriges Kind" gewesen sei; am Tod des Vaters, nachdem sie es endlich geschafft habe, bei ihm auszuziehen, ihn damit aber allein gelassen habe). Diese einzelnen Erlebnisse würden isoliert vielleicht nicht als Traumata eingeordnet, entsprächen aber – aus der Wahrnehmung eines Kindes – sehr wohl den WHO-Kriterien als "Serie von Ereignissen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass" und könnten somit für die Beschwerdeführerin als traumatisierend eingestuft werden. Die Hauptkriterien von Wiedererleben, Vermeidung und Hyperarousal der PTBS würden von der Beschwerdeführerin in vollem Umfang erfüllt (VB 68 S. 2).