4.4.1. Dr. med. C._____ führte in ihrem Bericht vom 21. Februar 2023 aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass im Gutachten von Dr. med. B._____ die Diagnose der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-11 ausser Acht gelassen bzw. abgesprochen werde. Es sei nicht plausibel, die Symptomatik, das Leiden und den seit der Kindheit bestehenden Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin durch die neuen Diagnosen einer ADHS und einer perfektionistisch-zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung sowie einer aktuell remittierten, rezidivierenden depressiven Störung zu erklären (VB 68 S. 1).