eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 61 S. 5 f.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 61 S. 7 ff.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 61 S. 11 f.), und der Gutachter setzte sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 61 S. 15 ff.).