Dr. med. B._____ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bis Oktober 2020 in der angestammten Tätigkeit zu 40 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig war. Nach einer von November 2020 bis Mai 2021 bestandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, sei die Beschwerdeführerin ab Juni 2021 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig und einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Ab November 2021 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit und von 30 % in einer angepassten Tätigkeit (VB 61 S. 25).