4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 14. Januar 2023 (VB 61). Dieser stellte in diesem Gutachten folgende Diagnosen (VB 61 S. 15): "Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (Erwachsenen-ADHS: ICD-10 F90.0) Perfektionistisch-zwanghafte Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) Rezidivierende depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD- 10 F33.4)"