Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es könne nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ abgestellt werden (Beschwerde S. 13). Allenfalls sei zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tätigkeit als Hilfskraft in einem Pensum von 70 % abzustellen (Beschwerde S. 10). Ferner dürfe bei der Haushaltabklärung die Tätigkeit der Reinigungsfachfrau nicht berücksichtig werden (Beschwerde S. 11) und es müsse berücksichtig werden, dass zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Haushalt eine Wechselwirkung bestehe (Beschwerde S. 12). Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf eine Invalidenrente.