Weiter sei gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 27. November 2023 (VB 90) keine Einschränkung im Haushalt festgestellt worden. Unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Aufgabenbereich (Haushalt) resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 10 % ab dem 1. Januar 2024 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (VB 112).