1. In ihrer Verfügung vom 12. November 2024 geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 14. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 61) und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2023 (VB 83) sowie der Stellungnahme des RAD vom 7. Mai 2023 (VB 101) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Sozialarbeiterin in einem Pensum von 60 % arbeitsfähig sei. Weiter sei gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 27. November 2023 (VB 90) keine Einschränkung im Haushalt festgestellt worden.