Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den beiden als mittelschwere im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Unfallereignissen und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist folglich zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat somit im Ergebnis zu Recht die Verfügungen vom 26. September 1995, vom 2. November 1999, vom 11. Februar 2005 sowie vom 28. Februar 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben, den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen vom 3. Juni 1992 sowie vom 2. November 1996 mit den geltend gemachten Beschwerden verneint und ihre Leistungen per 1. August 2011 eingestellt. 6.