5.3. Zusammenfassend sind somit maximal drei Adäquanzkriterien erfüllt, dies aber maximal in einfacher Weise. Somit kommt den beiden mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen vom 3. Juni 1992 sowie vom 2. November 1996 rechtsprechungsgemäss keine massgebliche Bedeutung für die noch über den 1. August 2011 hinaus geklagten Beschwerden zu. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den beiden als mittelschwere im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden Unfallereignissen und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist folglich zu verneinen.