Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, wäre dieses Kriterium aufgrund der weiterhin ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 30 % maximal in einfacher Weise erfüllt, und gibt ausweislich der Akten zu keinen Ausführungen Anlass (VB 1265 S. 12 f.). 5.2.5. Das Kriterium der Erheblichkeit der Beschwerden beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4. S. 128). Auch dieses Kriterium erkannte die Beschwerdegegnerin maximal in einfacher Weise aufgrund der Schmerzen, welche in den Hinterkopf - 16 -