5.2.4. Das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gilt erst als erfüllt, wenn die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, d.h. sie nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; BGE 123 V 230 E. 3c S. 233; BGE 117 V 275 E. 2b S. 278). Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 130).