So wurde in der auf den ersten Unfall vom 3. Juni 1992 folgende neurologische und neuropsychologischen Abklärung vom 25. August 1994 zwar festgehalten, es hätten im Neurostatus keine objektivierbaren Ausfälle festgestellt werden können. Trotzdem wurde bei der Beschwerdeführerin nur eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt (VB 001 S. 4), obwohl – wie auch von den nachbehandelnden Ärzten – keine weiteren auf den Unfall zurückzuführenden Verletzungen festgestellt werden konnten (VB 001 S. 2, S. 3 f.). In der Folge litt die Beschwerdeführerin unter zunehmenden Nackenschmerzen, welche in den Okzipitalbereich beidseits sowie in den linken Schulterbereich ausstrahlten.