Es entspricht einer allgemeinen Erfahrungstatsache, dass sich pathologische Zustände nach einer Verletzung der HWS bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren können (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 9.2.3.). So wurde in der auf den ersten Unfall vom 3. Juni 1992 folgende neurologische und neuropsychologischen Abklärung vom 25. August 1994 zwar festgehalten, es hätten im Neurostatus keine objektivierbaren Ausfälle festgestellt werden können.