Zudem hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe im Rückspiegel vor dem Aufprall zwei Lichter gesehen (vgl. E. 5.1.3. hiervor). Damit ist vorliegend aufgrund der Aussage, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, die Lichter des Autos bereits im Rückspiegel gesehen zu haben, davon auszugehen, dass sie, wenn auch unbewusst, bereits auf die sich ereignende Kollision vorbereitet war. Da auch ansonsten keine Anhaltspunkte für Gegebenheiten vorliegen, deretwegen der Unfall als besonders eindrücklich zu werten wäre, und die Beschwerdeführerin konkret auch nichts dergleichen vorbringt, ist dieses Kriterium als nicht erfüllt zu betrachten. - 14 -