der Beschwerdeführerin geprallt (vgl. E. 5.1.3. hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging damit zurecht davon aus, dass es sich sowohl beim Unfall vom 2. November 1996 und unbestrittenermassen beim Unfall vom 3. Juni 1992 um mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen handelte. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Unfall und den noch weiterhin anhaltenden Beschwerden könnte somit nur bejaht werden, wenn vier der Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines der Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt (vgl. E. 4.3. hiervor).